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Häusliche Pflege: Das Jahr 2012 bringt einige Änderungen

Allen Leserinnen und Lesern unseres Blogs wünschen wir zunächst noch ein gutes neues Jahr 2012! Wie in jedem Jahr sind auch diesmal zum 1. Januar gesetzliche Änderungen in Kraft getreten – einige betreffen die Häusliche Pflege. Über diese Neuerungen möchten wir Sie hier gern informieren:

Mehr Geld von der Pflegeversicherung

Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen dürfen sich ab Januar 2012 über höhere „Pflegesachleistungen“ freuen: In der Pflegestufe I steigt der Satz um 10 Euro auf nunmehr 450 Euro. Besonders kräftig fällt die Erhöhung in der Pflegestufe II aus, wo gleich 60 Euro mehr gezahlt werden, ab sofort nämlich 1.100 Euro. In der Pflegestufe III erhöht sich der Anspruch ebenfalls, und zwar um 40 Euro auf 1.550 Euro. Der Satz für Härtefälle bleibt unverändert und liegt bei 1.918 Euro.

Beim Pflegegeld werden in der Pflegestufe I und II 10 Euro draufgelegt: Es gibt 235 statt bisher 225 Euro beziehungsweise 440 statt bisher 430 Euro. In der Pflegestufe III steigt die Leistung von 685 auf 700 Euro (plus 15 Euro).

Pflege durch berufstätige Familienangehörige

Zum 1. Januar 2012 ist auch das viel diskutierte Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz ermöglicht Arbeitnehmern, für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ihre Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren, um Angehörige pflegen zu können. Das Einkommen wird aber nicht der geringeren Arbeitszeit entsprechend gekürzt, sondern nur um 50 Prozent. Jemand, der seine Arbeitszeit halbiert, erhält dann 75 Prozent von seinem bisherigen Lohn. Zum Ausgleich muss der Arbeitnehmer im Anschluss an die Pflegephase wieder 100 Prozent seiner regulären Arbeitsstunden leisten – bei entsprechend geringerem Gehalt.

Ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme der Familienpflegezeit besteht allerdings nicht. Vielmehr müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im konkreten Fall über die Konditionen einigen. Gerade aus diesem Grund war das Familienpflegezeitgesetz vielfach in der Kritik. In der Praxis wird sich nun erweisen müssen, ob das Gesetz seinen Anspruch einlösen kann, Berufstätigkeit und Angehörigenpflege besser vereinbar zu machen.

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