Pflegegrade und Unterstützungsleistungen der Pflegekassen

Was sind Pflegegrade?

Die Pflegeversicherung unterscheidet fünf Pflegegrade – sie bestimmen, wie stark die Fähigkeit einer Person zur selbstständigen Lebensführung eingeschränkt ist. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen der Pflegeversicherung. Die Begutachtung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren, das verschiedene Bereiche wie Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung bewertet.

Pflegegrade

Hinweis: In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld oder Sachleistung – nur den Entlastungsbetrag und andere Unterstützungsmöglichkeiten wie Pflegehilfsmittel oder Wohnraumanpassungen.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

  • Pflegegeld wird an Pflegebedürftige ausgezahlt, wenn sie zu Hause durch Angehörige oder vertraute Personen gepflegt werden.

  • Pflegesachleistungen gelten für Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst und werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

  • Beide Leistungen können kombiniert werden (Kombinationsleistung), sodass flexibel zwischen Sach- und Geldleistungen gewählt werden kann.

Weitere Unterstützungsleistungen

  • Verhinderungspflege: Kommt zum Einsatz, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt (z. B. durch Urlaub oder Krankheit).

  • Entlastungsbetrag: Monatlich 131 € für Angebote zur Alltagsunterstützung (z. B. Betreuung, Haushaltshilfe, Begleitung).

  • Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Pflege (z. B. nach Krankenhausaufenthalt). Leistungen sind zusätzlich zu Pflegegeld/Pflegesachleistungen verfügbar.

  • Tages- und Nachtpflege: Teilstationäre Betreuung für Stunden am Tag oder in der Nacht.

(Konkrete Beträge z. B. für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege können variieren und hängen vom individuellen Pflegegrad und der Nutzung anderer Leistungen ab.)

Wichtig zu wissen

  • Pflegegrad 1 ist ein sogenannter Präventions- bzw. Unterstützungsgrad und bietet vermehrt niedrigschwellige Leistungen wie Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel oder Wohnraumberatung.

  • Personen mit Pflegegrad 2–5 erhalten deutlich höhere Leistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

  • Leistungen wie Tages-/Nachtpflege, Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege kommen zusätzlich zu den Geld- und Sachleistungen zum Tragen.